LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.2011
1 Ta 38/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 841/07

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 38/11

DRsp Nr. 2011/7431

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.08.2010 - 2 Ca 841/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.