LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.09.2010
1 Ta 179/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3253/08

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 179/10

DRsp Nr. 2011/1874

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.03.2010 - 1 Ca 3253/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31.03.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 16.04.2010, aufgehoben.