LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.07.2011
1 Ta 120/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2663/08

Erklärungspflicht der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 120/11

DRsp Nr. 2011/14443

Erklärungspflicht der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Änderungserklärung

Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.02.2011 - 4 Ca 2663/08- wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

I. Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 01.12.2008 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.