LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2009
1 Ta 245/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 900/07

Erklärungs- und Nachweispflichten der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 245/09

DRsp Nr. 2009/27068

Erklärungs- und Nachweispflichten der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe hat sich die Partei nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO auf Verlangen des Gerichts (nur) "darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist"; eine weitergehende Erklärungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz nicht. 2. Mit der Aufforderung der Rechtspflegerin, möglichst umgehend "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen", erfolgt keine Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; zu einer vollständigen Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die Partei im vierjährigen Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet. 3. Zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung reicht der pauschale Hinweise auf die Nachweispflicht der gemachten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ebenso wenig aus wie die Ankündigung der Partei selbst, weitere Unterlagen vorlegen zu wollen; ohne nähere Konkretisierung kann die Partei in aller Regel nicht erkennen, welche konkreten Angaben sie machen und/oder welche (aktuellen) Belege sie vorlegen soll.

Tenor: