Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Mai 2017 ist nicht statthaft.
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