LSG Thüringen - Beschluss vom 04.03.2019
L 1 SF 258/17 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 1219/14

Erinnerung gegen einen VergütungsfestsetzungsbeschlussBestimmung einer Rahmengebühr20%-Toleranzgrenze

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 258/17 B

DRsp Nr. 2019/7043

Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss Bestimmung einer Rahmengebühr 20%-Toleranzgrenze

1. Eine Rahmengebühr wird im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt.2. Auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes ist bei der Bestimmung einer Rahmengebühr zu berücksichtigen.3. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist eine Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. besteht.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Oktober 2016 (S 28 SF 1219/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 28 AS 6118/11 auf 652,25 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.