LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.10.2021
L 31 SF 277/20 E
Normen:
SGG § 65a Abs. 5 S. 3;

Erinnerung gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussVerzicht auf die Mandatierung eines Rechtsanwalts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen L 31 SF 277/20 E

DRsp Nr. 2021/16692

Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Verzicht auf die Mandatierung eines Rechtsanwalts

Die Erhebung von Kosten für fehlende Abschriften kann vor dem Hintergrund des elektronischen Rechtsverkehrs unbillig sein.

Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerin vom 6. November 2020 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2020 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 5 S. 3;

Gründe

Die zulässige Erinnerung der Klägerin (§ 178 SGG i.V.m. § 66 Gerichtskostengesetz-GKG) ist begründet. Zu Unrecht wurden von der Klägerin Kosten für fehlende Abschriften ihrer Schriftsätze nach § 93 Satz 3 SGG angefordert.

Sind wie vorliegend einem Schriftsatz die für die Beteiligten erforderlichen Abschriften nicht beigefügt, so kann das Gericht diese nachfordern oder sogleich selbst anfertigen. Das Gesetz kennt insoweit kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Auflage, § 93 Rn 3).

Nach § 93 Satz 3 SGG können die Kosten für die Anfertigung vom Kläger eingezogen werden. Aus Billigkeitsgründen kann vom Einzug abgesehen werden (a.a.O § 93 Rn. 3 ).