Auf die Erinnerung der Klägerin vom 6. November 2020 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2020 aufgehoben.
Die zulässige Erinnerung der Klägerin (§ 178 SGG i.V.m. §
Sind wie vorliegend einem Schriftsatz die für die Beteiligten erforderlichen Abschriften nicht beigefügt, so kann das Gericht diese nachfordern oder sogleich selbst anfertigen. Das Gesetz kennt insoweit kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Auflage, § 93 Rn 3).
Nach § 93 Satz 3 SGG können die Kosten für die Anfertigung vom Kläger eingezogen werden. Aus Billigkeitsgründen kann vom Einzug abgesehen werden (a.a.O § 93 Rn. 3 ).
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