Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Kosten für dieses Verfahren sind nicht zu erstatten.
Über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 10. Januar 2019 war gemäß §
Die Erinnerung gegen die genannte Kostenfestsetzung ist unbegründet. Mit ihr hat die Kostenbeamtin beanstandungsfrei für das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
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