Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Pauschgebühren mit Kostenrechnung vom 08.04.2019 in Verbindung mit den Nrn. 2 -14 des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren, GVZ-Nr. 241, in Höhe von jeweils 225,00 EUR wird zurückgewiesen.
II.Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Pauschgebühren nach § 184 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zugrunde liegen folgende Entscheidungen des 9. und 10. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes:
Nr. des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren: Aktenzeichen des Verfahrens:
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