Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2014 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab dem 20. März 2013 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu zwei Dritteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
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