LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2015
L 13 SB 79/14
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 1131/12

Erhöhung eines Grades der BehinderungMehrere BeeinträchtigungenFunktionsstörung mit dem höchsten Einzel-GdBVergrößerung der Behinderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 79/14

DRsp Nr. 2016/3871

Erhöhung eines Grades der Behinderung Mehrere Beeinträchtigungen Funktionsstörung mit dem höchsten Einzel-GdB Vergrößerung der Behinderung

1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. 2. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2014 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab dem 20. März 2013 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu zwei Dritteln zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).