Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2013 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 5. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 in der Fassung der Ausführungsbescheide vom 14. November 2013 und vom 8. Januar 2015 verpflichtet, bei der Klägerin ab November 2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in erster Instanz zur Hälfte und für das Berufungsverfahren zur Gänze zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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