LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.07.2015
L 13 SB 276/13
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 321/09

Erhöhung eines Grades der BehinderungBildung eines Gesamt-GdBHöchster Einzel-GdB

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 276/13

DRsp Nr. 2016/3876

Erhöhung eines Grades der Behinderung Bildung eines Gesamt-GdB Höchster Einzel-GdB

1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. 2. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2013 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 5. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 in der Fassung der Ausführungsbescheide vom 14. November 2013 und vom 8. Januar 2015 verpflichtet, bei der Klägerin ab November 2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in erster Instanz zur Hälfte und für das Berufungsverfahren zur Gänze zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand: