LAG Hamm - Urteil vom 22.01.2010
10 Sa 1456/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 147; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 631/09

Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit durch widerspruchslose Weiterarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1456/09

DRsp Nr. 2010/5837

Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit durch widerspruchslose Weiterarbeit

1. Schweigen allein stellt in aller Regel keine Willenserklärung dar; wer auf ein Angebot nicht reagiert, stimmt diesem gemäß § 147 BGB nicht zu. 2. Wird dem Arbeitnehmer eine Verschlechterung seiner Rechtsposition angeboten, ist sein bloßes Schweigen nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu werten. 3. Eine stillschweigende Zustimmungserklärung eines Arbeitnehmers kann dann angenommen werden, wenn er nach dem Angebot einer Vertragsänderung durch die Arbeitgeberin von der Änderung unmittelbar und sogleich betroffen wird und gleichwohl widerspruchslos weiterarbeitet; Voraussetzung ist jedoch, dass er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 01.10.2009 – 4 Ca 631/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 147; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Differenzlohnansprüche für den Zeitraum von April 2004 bis September 2008 geltend.