Erhöhung der Verletztenrente bei Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers
BSG, Urteil vom 12.06.1989 - Aktenzeichen 2 RU 33/88
DRsp Nr. 1999/6727
Erhöhung der Verletztenrente bei Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers
1. Reine Entschädigungsabfindungen können nicht auf den Erhöhungsbetrag nach § 587RVO aF. angerechnet werden, weil sie ihrem Charakter nach auf einen Zeitraum weder vor noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]