BSG - Urteil vom 04.02.1998
B 9 V 28/96 R
Normen:
BVG § 35 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FEVS 49, 275
SozR-3 3100 § 35 Nr. 8

Erhöhung der pauschalen Pflegezulage

BSG, Urteil vom 04.02.1998 - Aktenzeichen B 9 V 28/96 R

DRsp Nr. 1998/16353

Erhöhung der pauschalen Pflegezulage

1. Wenn der Beschädigte aufgrund eines Arbeitsvertrages von seiner Ehefrau gepflegt wird, so ist die pauschale Pflegezulage unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 S. 1 BVG zu erhöhen. 2. Bei der Erhöhung der Pflegezulage dürfen hauswirtschaftliche Hilfeleistungen nicht berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Bei dem 1938 geborenen Kläger ist nach kriegsbedingter Verschleppung die "praktische Erblindung beider Augen" als Schädigungsfolge mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH anerkannt. Neben anderen Versorgungsleistungen erhält der Kläger eine pauschale Pflegezulage nach § 35 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von zur Zeit 1.155,00 DM monatlich (Stufe III). Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau hat der Kläger zum zweitenmal geheiratet. Seine jetzige Ehefrau, die bis dahin als ausgebildete Krankenschwester in einer Diakonie-Pflegestation vollschichtig gearbeitet hatte, übernahm aufgrund eines zwischen den Eheleuten geschlossenen Vertrages seine Pflege. Unter Hinweis auf diese Änderung beantragte der Kläger im Juni 1990, die ihm gewährte Pflegezulage über den pauschalen Betrag hinaus zu erhöhen.