Erhöhung der Gesamtvergütung für 1993 niedriger als Grundlohnsummenanstieg, gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Vergütungsvereinbarungen
BSG, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 36/96
DRsp Nr. 1997/9427
Erhöhung der Gesamtvergütung für 1993 niedriger als Grundlohnsummenanstieg, gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Vergütungsvereinbarungen
1. § 85 Abs. 3a S. 1 SGB V kann nicht dahingehend ausgelegt werden, den Partnern der Gesamtverträge eine Erhöhung der Gesamtvergütungen für die vertragsärztlichen Leistungen jeweils um den Steigerungssatz der Erhöhung der Grundlohnsumme im alten Bundesgebiet vorschreiben zu wollen.2. Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Vergütungsvereinbarungen durch das Schiedsamt ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Entscheidung zutreffend ermittelte Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, ob das Schiedsamt die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Gestaltungsermessen - soweit ihm ein solches zukommt - sachgerecht ausgeübt hat (Anschluß an BSG vom 30.10.1963 - 6 RKa 4/62 = BSGE 20, 73, 76 f = SozR Nr. 1 zu § 368hRVO). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]