LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.04.2011
2 Sa 341/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 469/10

Erhöhte Sozialplanabfindung bei ausbleibendem Vertragsangebot; Zahlungsklage bei fehlender Sozialauswahl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 341/10

DRsp Nr. 2011/11526

Erhöhte Sozialplanabfindung bei ausbleibendem Vertragsangebot; Zahlungsklage bei fehlender Sozialauswahl

1. Soll nach dem Sozialplan einer erhöhte Abfindung gezahlt werden, wenn die im Interessenausgleich angekündigten Angebote von mindestens acht oder zwölf Arbeitsplätzen (Lagerlogistik) nicht termingerecht erfolgen und ist eine Sozialauswahl durchzuführen, wenn sich mehr Beschäftigte melden, als freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, muss jedem Arbeitnehmer, der vereinbarungsgemäß in die Transfergesellschaft gewechselt ist, die Beschäftigung angeboten werden, damit gegebenenfalls eine Sozialauswahl durchgeführt werden kann; jede andere Vorgehensweise ist willkürlich. 2. Sind nicht alle acht Arbeitsplätze besetzt worden, kann sich die Arbeitgeberin nur dann der Verpflichtung zu erhöhter Abfindungszahlung entziehen, wenn sie nachweist, dass sämtliche Anspruchsberechtigten eine Beschäftigung abgelehnt haben.

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindungszahlung. Hierzu heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.11.2010 - 6 Ca 469/10 - wie folgt: