Der angegriffene Gerichtsbescheid wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der im November 2011 geborene Sohn der Kläger besuchte seit dem 1. August 2014 eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagesstätte in I. in einem Betreuungsumfang von zunächst 35 Wochenstunden. Elternbeiträge hierfür waren zunächst aufgrund eines Befreiungstatbestands nicht zu zahlen.
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