LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.03.2022
L 28 KR 113/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 364/18

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf Kapitalleistung aus einer betrieblichen AltersversorgungVom Arbeitgeber eines Versicherten vor dem 1. Januar 2004 begründete betriebliche AltersversorgungZeitliche Geltung einer Freibetragsregelung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.03.2022 - Aktenzeichen L 28 KR 113/20

DRsp Nr. 2022/15033

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung Vom Arbeitgeber eines Versicherten vor dem 1. Januar 2004 begründete betriebliche Altersversorgung Zeitliche Geltung einer Freibetragsregelung

1. Zur Beitragspflicht der Kapitalleistung aus einer vom Arbeitgeber des Versicherten vor dem 1. Januar 2004 begründeten betrieblichen Altersversorgung.2. Die auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwendende Freibetragsregelung nach § 226 Abs 2 S 2 SGB V in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21.12.2019 gilt (erst) ab dem 1.1.2020.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung.