BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 KR 92/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 34/17
SG Speyer, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 377/16

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf eine aus dem Ausland bezogene AltersrenteGrundsatzrügeBezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 92/17 B

DRsp Nr. 2018/5257

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf eine aus dem Ausland bezogene Altersrente Grundsatzrüge Bezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf eine aus dem Ausland bezogene Altersrente.