BSG - Urteil vom 14.02.2018
B 14 AS 12/17 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 6; VwVG § 19; SGB II § 44b Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 125, 137
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 34/14
SG Neubrandenburg, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 89/13

Erhebung einer Mahngebühr durch die Bundesagentur für ArbeitÜbertragung von ZuständigkeitenKlarheit und Bestimmtheit einer Kompetenzzuordnung

BSG, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 12/17 R

DRsp Nr. 2018/12745

Erhebung einer Mahngebühr durch die Bundesagentur für Arbeit Übertragung von Zuständigkeiten Klarheit und Bestimmtheit einer Kompetenzzuordnung

Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam.

1. Überträgt eine gemeinsame Einrichtung unter Bezugnahme auf die Öffnungsklausel des § 44b Abs. 4 SGB II Zuständigkeiten für die Wahrnehmung gesetzlich grundsätzlich ihr zugewiesener Aufgaben auf einen ihrer Träger, dann unterliegt sie dabei im Außenverhältnis zu den betroffenen Leistungsberechtigten denselben Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der Kompetenzzuordnung wie sie von Verfassungs wegen für Zuständigkeitszuweisungen durch den Gesetzgeber gelten. 2. Auch wenn sich eine übernommene Zuständigkeit aus Sicht des übernehmenden Trägers im Innenverhältnis zur gemeinsamen Einrichtung nur als "Serviceleistung" darstellt, werden dafür im Außenverhältnis zu den Leistungsberechtigten regelmäßig hoheitliche Befugnisse beansprucht.