LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2010
L 5 KR 184/09
Normen:
RVO § 197; SGB V § 275; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 414/08

Erhebung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nach stationärer Entbindung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 184/09

DRsp Nr. 2010/17208

Erhebung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nach stationärer Entbindung

Bei einem Krankenhausaufenthalt wegen einer Entbindung nach § 197 RVO fällt die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nicht an, weil die Regelung über die Aufwandspauschale nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V erfasst.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 05.08.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RVO § 197; SGB V § 275; SGB V § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale hat.