1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 05.08.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale hat.
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