I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte an den Kläger, der in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkzeichen "G"), zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr eine kostenlose Wertmarke auszugeben hat.
Der Kläger bezieht Altersrente, seine Frau - unter teilweiser Anrechnung dieser Rente - laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Ein Antrag des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung wurde im Jahre 2005 unter Hinweis auf dessen bedarfsdeckendes Renteneinkommen abgelehnt.
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