Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen durch die Beklagte.
Aufgrund notariellen Vertrages vom 13.06.2006 stand der Kläger bei der Beklagten seit dem 16.06.2006 bis zum 30.04.2008 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter im technisch-kaufmännischen Bereich. In der Zeit davor war der Kläger langjährig alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten, bis er seine Geschäftsanteile an die jetzigen Geschäftsführer verkaufte.
Der Kläger ist seit dem 01.05.1976 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich hat er einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, durch den das Versorgungsamt Gelsenkirchen am 27.08.2002 einen Grad der Behinderung von 50 festgestellt hat. Der Schwerbehindertenausweis ist bis August 2012 gültig.
Am 28.09.2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine ihm zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellte Garage bis zum 01.10.2007 zu räumen. Dem kam der Kläger fristgerecht nach.
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