LAG München - Ergänzungsbeschluss vom 05.05.2011
3 Ta 169/11
Normen:
ZPO § 321; GKG-KV Nr. 8614;
Vorinstanzen:
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 15658/10

Ergänzungsbeschluss zur Kostenentscheidung bei Teilverwerfung der Beschwerde

LAG München, Ergänzungsbeschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 169/11

DRsp Nr. 2011/13568

Ergänzungsbeschluss zur Kostenentscheidung bei Teilverwerfung der Beschwerde

Hat das Gericht die Frage der (teilweisen oder vollständigen) Nichterhebung der Gebühr nicht geprüft und entschieden und hatte die Beschwerde ganz überwiegend Erfolg, ist der Beschluss in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens von § 321 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass eine Nichterhebung angebracht und auszusprechen ist (GKG KV Nr. 8614).

In Ergänzung des Beschlusses vom 26.04.2011 wird bestimmt, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Normenkette:

ZPO § 321; GKG-KV Nr. 8614;

Gründe:

Auf Antrag vom 04.05.2011 war der in der Entscheidungsformel genannte Beschluss in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens von § 321 ZPO zu ergänzen, weil das Gericht die Frage der (teilweisen oder vollständigen) Nichterhebung der Gebühr nicht geprüft und entschieden hat, wie es geboten gewesen wäre.

Das Gericht pflichtet dem Beschwerdeführer darin bei, dass die Beschwerde ganz überwiegend Erfolg hatte und deshalb gemäß Fußnote zu Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis) eine Nichterhebung angebracht bzw. auszusprechen ist.

Eine Kostenentscheidung für diesen Beschluss ist nicht veranlasst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird.

Vorinstanz: ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 15658/10