In Ergänzung des Beschlusses vom 26.04.2011 wird bestimmt, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Auf Antrag vom 04.05.2011 war der in der Entscheidungsformel genannte Beschluss in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens von § 321 ZPO zu ergänzen, weil das Gericht die Frage der (teilweisen oder vollständigen) Nichterhebung der Gebühr nicht geprüft und entschieden hat, wie es geboten gewesen wäre.
Das Gericht pflichtet dem Beschwerdeführer darin bei, dass die Beschwerde ganz überwiegend Erfolg hatte und deshalb gemäß Fußnote zu Nr. 8614 der Anlage 1 zum
Eine Kostenentscheidung für diesen Beschluss ist nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird.
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