Das Urteil vom 24.11.2016 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Tenors um folgende Kostenentscheidung ergänzt:
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist bei der Formulierung des Tenors infolge eines Versehens unterblieben. Da an diesem für alle Beteiligten offenkundigen Versehen kein Zweifel bestehen kann, ist das Urteil zu berichtigen.
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