LSG Hessen - Urteil vom 26.01.2006 L 8/14 KR 1261/02
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 1 § 43 Nr. 1 § 43 Nr. 2 § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 295/01
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, gerätegestütztes Denner- oder Kiesertraining, Ermessensausübung der Krankenkasse
LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen L 8/14 KR 1261/02
DRsp Nr. 2007/20218
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, gerätegestütztes Denner- oder Kiesertraining, Ermessensausübung der Krankenkasse
1. Eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 43SGB V kann auch ein gerätegestütztes Wirbelsäulentraining (Denner- oder Kiesertraining) sein.2. Die gesetzlichen Krankenkassen haben bei der Bewilligung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation ein weites Ermessen. Bei ermessensfehlerhafter Ablehnung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation und Selbstverschaffung der Leistung durch den Versicherten kommt eine Verurteilung der Krankenkasse zur Erstattung der entstandenen Kosten nur bei Undenkbarkeit einer anderen ermessensfehlerfreien Entscheidung als einer Bewilligung in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 1 § 43 Nr. 1 § 43 Nr. 2 § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ;
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