LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2011
L 13 AL 4993/09
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1; StPO § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 1265/07

Erfüllung einer Erstattungsforderung nach § 50 SGB X aus einer Auflage nach § 153 Abs. 2 StPO

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen L 13 AL 4993/09

DRsp Nr. 2011/8453

Erfüllung einer Erstattungsforderung nach § 50 SGB X aus einer Auflage nach § 153 Abs. 2 StPO

Die Behörde hat einen vom Schuldner gezahlten Betrag aufgrund einer Auflage nach § 153 Abs. 2 StPO zur Wiedergutmachung eines Schadens als Erfüllung der aus dem Schaden entstandenen Erstattungsforderung zu verrechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1; StPO § 153 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis 24. August 2006 aufzuheben und die Erstattung von 1.265,40 Euro an in diesem Zeitraum überzahltem Arbeitslosengeld sowie 251,51 Euro und 29,09 Euro an für die Zeit vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festzusetzen.