Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.09.2008, 10 Ca 463/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin dadurch erfüllt hat, dass sie ihr im Jahr 2007 insgesamt 31 Tage Urlaub bewilligte, die auf insgesamt 11 Zeiträume verteilt waren und zwischen 0,5 Arbeitstage und 10 Arbeitstage betrugen.
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