LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2009
7 Sa 1655/08
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 2 S. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 362;
Fundstellen:
LAGE § 7 BUrlG Nr. 45
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 463/07

Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Aufteilung der Erholungszeiten auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin; rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Urlaubsabgeltung bei Nichtgewährung zusammenhängenden Erholungsurlaubs auf Wunsch der Arbeitnehmerin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1655/08

DRsp Nr. 2009/13516

Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Aufteilung der Erholungszeiten auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin; rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Urlaubsabgeltung bei Nichtgewährung zusammenhängenden Erholungsurlaubs auf Wunsch der Arbeitnehmerin

1. Der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub ist als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzusehen. 2. Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sprechen nicht gegen den eine Teilung des Urlaubs auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, solange den Urlaubsanträgen des Arbeitnehmers selbst nicht entnommen werden kann, dass in Folge der Aufteilung eine sinnvolle Erholungsphase des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.09.2008, 10 Ca 463/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 2 S. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 362;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin dadurch erfüllt hat, dass sie ihr im Jahr 2007 insgesamt 31 Tage Urlaub bewilligte, die auf insgesamt 11 Zeiträume verteilt waren und zwischen 0,5 Arbeitstage und 10 Arbeitstage betrugen.