LAG Köln - Beschluss vom 19.11.2015
7 Ta 314/15
Normen:
NachwG § 2; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1469/14

Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Nachweises gem. § 2 Abs. 1 NachwG

LAG Köln, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 314/15

DRsp Nr. 2017/5493

Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Nachweises gem. § 2 Abs. 1 NachwG

1. Die in § 2 Abs.1 S. 2 Nr. 1 - 10 NachwG aufgeführten wesentlichen Vertragsbedingungen müssen nicht notwendig in einem einheitlichen Dokument nachgewiesen werden.2. Dafür, ob ein tenorierter Anspruch auf Erteilung eines Nachweises gemäß § 2 Abs.1 NachwG erfüllt ist oder nicht, ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die bestehenden Arbeitsvertragsbedingungen in seiner Nachweisniederschrift allesamt inhaltlich korrekt wiedergegeben hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.08.2015 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 22.09.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

NachwG § 2; ZPO § 888;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrages nach § 888 ZPO vom 29.06.2015 ist unbegründet.

Dem Kläger steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.01.2015 in Sachen 4 Ca 1469/14 ein Anspruch gegen die Beklagte zu, einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 NachwG über die wesentlichen Vertragsbedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Dieser Anspruch wurde durch die Beklagte erfüllt, so dass für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20.01.2015 kein Raum bleibt.