LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2009
L 14 KG 25/08
Normen:
BKGG § 1; EWGV 1408/71 Art. 77 Abs. 2 Buchst. b; RVO § 1303;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KG 27/08

Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente allein mit innerstaatlichen Beitragszeiten; Berücksichtigung von Beitragserstattungen; Begründung neuer Ansprüche durch die kumulative Anwendung von Sozialversicherungsabkommen und EWG-Verordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen L 14 KG 25/08

DRsp Nr. 2009/20205

Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente allein mit innerstaatlichen Beitragszeiten; Berücksichtigung von Beitragserstattungen; Begründung neuer Ansprüche durch die kumulative Anwendung von Sozialversicherungsabkommen und EWG-Verordnung

1. Zeiten, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist und die daher bei der Bewilligung einer Altersrente keine Berücksichtigung gefunden haben, bleiben bei der Prüfung, ob der Anspruch auf Altersrente allein mit innerstaatlichen Beitragszeiten erfüllt ist außer Betracht. 2. Zur Begründung neuer Ansprüche, die weder vor dem Beitritt Griechenlands zur Europäischen Union durch das Sozialversicherungsabkommen noch nach dem Beitritt durch die EWG-Verordnung 1408/71 gewährt wurden, kommt eine kumulative Anwendung der beiden Regelungen nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG § 1; EWGV 1408/71 Art. 77 Abs. 2 Buchst. b; RVO § 1303;

Tatbestand: