BAG - Urteil vom 15.02.2011
3 AZR 54/09
Normen:
BGB § 613a; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 77;
Fundstellen:
NZA 2011, 928
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 678/08
ArbG Berlin, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 13318/07

Erfüllung der Versorgungszusage; Einschränkungen bei dynamischer Verweisung auf tarifliche Regelungen nach Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Betriebserwerber; Erfüllungspflicht für den Betriebserwerber durch gleichwertiger Leistungen

BAG, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 54/09

DRsp Nr. 2011/11483

Erfüllung der Versorgungszusage; Einschränkungen bei dynamischer Verweisung auf tarifliche Regelungen nach Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Betriebserwerber; Erfüllungspflicht für den Betriebserwerber durch gleichwertiger Leistungen

1. a) Bei dynamischer Verweisung auf tarifliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag, der vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurde, gelten im Falle eines Betriebsübergangs auf einen nicht an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebundenen Betriebserwerber hinsichtlich der Dynamik Einschränkungen. b) War der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden, sind dynamische Verweisungen in der Regel so auszulegen, dass mit ihnen lediglich die Arbeitnehmer, die mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht tarifgebunden sind, tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden sollten. c) Diese Auslegung der Vertragsklausel hat zur Folge, dass die vertraglich vereinbarte Dynamik nur so weit reicht wie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer und endet daher, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist, so dass ab diesem Zeitpunkt die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden sind.