LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2011
L 31 R 986/10
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 810/09

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR durch die VEB Wärmeanlagenbau

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 31 R 986/10

DRsp Nr. 2011/13558

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR durch die VEB Wärmeanlagenbau

Der VEB Wärmeanlagenbau gehört nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens als betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 20. August 1956 bis zum 30. Juni 1990 zu Recht als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVItech -) festgestellt hat und ob sie nunmehr in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien feststellen muss.