LSG Chemnitz - Urteil vom 22.02.2011
L 5 R 92/08
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; ZAVtIV § 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1250/06

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch den VE Kreisbaubetrieb Werdau

LSG Chemnitz, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen L 5 R 92/08

DRsp Nr. 2011/5179

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch den VE Kreisbaubetrieb Werdau

Bei dem VE Kreisbaubetrieb Werdau handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; ZAVtIV § 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.