LSG Bayern - Urteil vom 15.05.2018
L 9 AL 80/15
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 26 Abs. 2a; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 5b; AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 679/13

Erfüllung der Anwartschaftszeit für ArbeitslosengeldanspruchKeine Gleichstellung eines AuslandssachverhaltsVersicherte Beschäftigung in Österreich

LSG Bayern, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 80/15

DRsp Nr. 2018/13218

Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeldanspruch Keine Gleichstellung eines Auslandssachverhalts Versicherte Beschäftigung in Österreich

1. Die bislang ergangene EuGH-Rechtsprechung weist darauf hin, dass eine Gleichstellung einer versicherten Beschäftigung in Österreich mit einer deutschen nicht angezeigt ist. 2. Die nicht angezeigte Gleichstellung der österreichischen versicherten Beschäftigung gebietet eine Prüfung anhand des europäischen Primärrechts, wobei als rechtlicher Maßstab nur die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV in Betracht kommt. 3. Die unterschiedliche Behandlung einer österreichischen versicherten Beschäftigung auf der einen und einer entsprechenden deutschen auf der anderen Seite ist sachlich gerechtfertigt.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 26 Abs. 2a; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 5b; AEUV Art. 45;

Tatbestand

Das Berufungsverfahren betrifft die Gewährung von Arbeitslosengeld (ALG) ab 01.04.2013. Strittig ist, ob die Klägerin die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt hat.