Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Das Berufungsverfahren betrifft die Gewährung von Arbeitslosengeld (ALG) ab 01.04.2013. Strittig ist, ob die Klägerin die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt hat.
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