LAG Köln - Urteil vom 16.01.2012
2 Sa 822/11
Normen:
KSchG § 1; MVG (Mitarbeitervertretungsgesetz für die Evangelische Kirche Deutschland) § 38 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3643/10

Erfordernis der Zustimmung des kirchlichen Gerichtshofs zu einer Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 822/11

DRsp Nr. 2012/7848

Erfordernis der Zustimmung des kirchlichen Gerichtshofs zu einer Kündigung

Auch die dezidierte Darlegung, eine Kündigung werde in einem Arbeitsgerichtsverfahren nicht standhalten, nicht zu beweisen sein und es gebe mildere Mittel, wie die Beantragung einer Rente stellen i. S. d. § 41 MVG ev. Kirche Rheinland das Berufen darauf dar, die Kündigung verstoße gegen ein Gesetz. Eine Zitierung der Gesetzesvorschrift ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2011 - 2 Ca 4643/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; MVG (Mitarbeitervertretungsgesetz für die Evangelische Kirche Deutschland) § 38 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit in einer personenbedingten Kündigung, die den Kläger in drei verschiedenen Kündigungsschreiben (eine Kündigung vom 15.04.2010, zugegangen am 21.04.2010, zwei Kündigungen vom 19.04.2010, jeweils zugegangen am 20.04.2010).

Der Kläger ist seit dem 16.11.1998 als Hauselektriker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT-KF anwendbar. Im Betrieb der Beklagten ist das Mitarbeitervertretungsgesetz für die Evangelische Kirche Deutschland (MVG) anwendbar. Der Kläger ist am 1973 geboren und ledig.