Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2011 - 2 Ca 4643/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit in einer personenbedingten Kündigung, die den Kläger in drei verschiedenen Kündigungsschreiben (eine Kündigung vom 15.04.2010, zugegangen am 21.04.2010, zwei Kündigungen vom 19.04.2010, jeweils zugegangen am 20.04.2010).
Der Kläger ist seit dem 16.11.1998 als Hauselektriker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der
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