SG Dresden - Gerichtsbescheid vom 25.02.2005
S 19 SB 362/04
Normen:
SGB X § 20 § 21 ; SGB IX § 69 Abs. 4 ; SGG § 131 Abs. 5 S. 1 ;

Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen der beklagten Behörde bei streitigem Merkzeichen G im Schwerbehindertenrecht

SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 25.02.2005 - Aktenzeichen S 19 SB 362/04

DRsp Nr. 2008/20625

Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen der beklagten Behörde bei streitigem Merkzeichen G im Schwerbehindertenrecht

Die beklagte Behörde hat weitere Ermittlungen anzustellen, wenn bei der streitigen Vergabe des Merkzeichens "G" konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gehfähigkeit beeinträchtigt ist und hierzu brauchbare Befunde noch nicht zeitnah erhoben worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 20 § 21 ; SGB IX § 69 Abs. 4 ; SGG § 131 Abs. 5 S. 1 ;