I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (im folgenden: Arbeitgeberin) dem Antragsteller (im folgenden: Betriebsrat) einen allgemeinen Internetanschluss zur Verfügung stellen muss.
Der antragstellende Betriebsrat in der Niederlassung der Arbeitgeberin in K -G besteht aus 7 Mitgliedern. Die Arbeitgeberin hat ihre Zentrale in M . Das Unternehmen gehört zum Metro-Konzern, der unter der Marke "r ,-" SB-Warenhäuser und unter der Marke "e " Verbrauchermärkte betreibt. Bei der Arbeitgeberin sind derzeit ca. 34.000 Arbeitnehmer in 284 SB-Warenhäusern beschäftigt. Es sind sowohl ein Gesamt- als auch ein Konzernbetriebsrat gebildet. Die 54 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats verfügen über einen Internetzugang. Demgegenüber besitzt der Betriebsrat für das von ihm benutzte Notebook lediglich einen Zugang zum firmeneigenen Intranet und einen e-mail Anschluss.
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