Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Februar 2012 und des Sozialgerichts Rostock vom 21. September 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 5635,70 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Strahlentherapie als nachstationäre Behandlung.
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