LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.07.2009
3 BV 13/09
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 4 BV 28 c/08 vom 05.02.2009,

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zur kompetenten Führung; Darlegungslast des Betriebsrates

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 3 BV 13/09

DRsp Nr. 2009/22280

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zur kompetenten Führung; Darlegungslast des Betriebsrates

1. Eine an die Zielgruppe Betriebsratsvorsitzende, Stellvertreter und Ausschussmitglieder gerichtete Schulungsveranstaltung "Kompetent Führen - Training für Betriebsräte mit Leitungsaufgaben" kann durchaus erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein. 2. Voraussetzung hierfür ist die Darlegung, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.

_

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 05.02.2009 - 4 BV 28 c/08 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller von den Seminarkosten in Höhe von 1.297,10 € sowie den Kosten der Unterkunft in Höhe von 665,-- € für die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden R. K. am Seminar "Kompetent Führen -Training für Betriebsräte mit Leitungsaufgaben" vom 16.06. - 20.06.2008 in F. freizuhalten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten, die aus Anlass einer Betriebsräteschulung der Betriebsratsvorsitzenden Frau K. entstanden sind.