BAG - Beschluß vom 15.01.1997
7 ABR 14/96
Normen:
BetrVG § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 6 S. 1, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972
AuA 1998, 138
AuA 1998, 65
BAGE 85, 56
BB 1997, 1480
DB 1997, 236, 1475
MDR 1997, 851
NZA 1997, 781
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 10/95
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 17. Januar 1996 - 8 (4) TaBV 38/95 ,

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing

BAG, Beschluß vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 14/96

DRsp Nr. 1997/4907

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema "Mobbing"

»Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Mobbing" kann nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich sein. Für diesen Fall muß der Betriebsrat eine betriebliche Konfliktlage darlegen, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt.«

Normenkette:

BetrVG § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 6 S. 1, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die antragstellende Gewerkschaft macht aus abgetretenem Recht die Erstattung von Schulungskosten geltend.

Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 250 Arbeitnehmer. Der bei ihr gebildete fünfköpfige Betriebsrat hat am 16. August 1994 die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG an einem von der antragstellenden Gewerkschaft veranstalteten zweitägigen Seminar zum Thema "Mobbing" beschlossen. Der Veranstaltung lag folgender Themenplan zugrunde:

"1. Begrüßung und Vorstellung

2. TeilnehmerInnen - Umfrage? Was haben Sie bereits über Mobbing gehört? In welcher Form kennen Sie bereits Mobbing? Gibt es Mobbingfälle? Woran erkennt man Mobbing?

A: Was ist Mobbing?

1. Definition

2. Statistiken, Zahlen - was kostet Mobbing?

3. Formen von Mobbing

4. Psychische, soziale und physische Folgen von Mobbing

5. Phasen des Mobbing