LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2010
5 Sa 7/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626; BGB § 628 Abs. 2; KSchG § 10; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2281/07

Erforderlichkeit einer Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitnehmer

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 7/09

DRsp Nr. 2010/22517

Erforderlichkeit einer Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitnehmer

1. Auch der Arbeitnehmer hat vor einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber abzumahnen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Abmahnung zu einer - auch subjektiv gesehen - deutlichen Verbesserung seiner Arbeitssituation geführt hätte. 2. Unterlässt er es, den Arbeitgeber abzumahnen, ist die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam mit der Folge, dass ihm weder Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 628 Abs. 2 BGB noch eine Abfindung entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 10 KSchG zustehen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.12.2008 - 1 Ca 2281/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626; BGB § 628 Abs. 2; KSchG § 10; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Vorliegend streiten die Parteien noch um finanzielle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wegen Mobbings.

Die Klägerin ist Facharbeiterin für Schreibtechnik sowie Diplombetriebswirtin (FH) und staatlich geprüfte Betriebswirtin mit Schwerpunkt "Finanzwirtschaft". Sie besitzt die Ausbildereignung nach AEVO.