LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.06.2009
6 TaBV 55/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 37 Abs. 7; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 3 BV 17 d/08 vom 24.09.2008,

Erforderlichkeit der Grundlagenschulung in sozialen Angelegenheiten auch bei praktischer Befassung mit der Materie

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 6 TaBV 55/08

DRsp Nr. 2009/20431

Erforderlichkeit der Grundlagenschulung in sozialen Angelegenheiten auch bei praktischer Befassung mit der Materie

1. Die praktische Befassung mit sozialen Angelegenheiten ersetzt nicht einen systematischen Überblick über die vielfältigen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat nach § 87 BetrVG mitzubestimmen hat; Sinn und Zweck einer darauf bezogenen Grundlagenschulung ist es, den Betriebsratsmitgliedern gerade diese Vielfalt nahe zu bringen, damit sie sich über ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten insbesondere deshalb klar werden, weil dem Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten vielfach Initiativrechte zustehen. 2. Auch die komplexen Fragen, die der Einganssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG aufwirft, erfordern eine Schulung, da sich diese Kenntnisse über die Praxis schwer vermitteln lassen. 3. Dauert die Amtszeit des Beteiligten nach der Schulung noch mindestens zwei Jahre an, kann die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Grundlagenschulung in sozialen Angelegenheiten nicht deshalb verneint werden, weil die Schulung erst zu Beginn des sechsten Jahres der Amtszeit als Betriebsratsmitglied erfolgt.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners (Arbeitgebers) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.09.2008 - 3 BV 17 d/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 37 Abs. 7; BetrVG § Abs. ;