LAG Hamm - Beschluss vom 21.08.2009
10 TaBV 157/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 37/07

Erforderlichkeit der Betriebsratsschulung zu tariflichen Arbeitszeitregelungen; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebrats zum aktuellen Schulungsbedarf

LAG Hamm, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 157/08

DRsp Nr. 2009/26138

Erforderlichkeit der Betriebsratsschulung zu tariflichen Arbeitszeitregelungen; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebrats zum aktuellen Schulungsbedarf

1. Die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über einen für den Betrieb maßgebenden Tarifvertrag kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn tarifvertragliche Bestimmungen neu in Kraft treten. 2. Zu den persönlichen Vorkenntnissen eines Betriebsratsmitglieds gehören auch die auf vorangegangenen Schulungen vermittelten Kenntnisse und dass durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen. 3. Aus welchen Gründen ein aktueller Schulungsbedarf des Betriebsratsmitglieds trotz langjährigen Tätigkeit im Betriebsrat und vorangegangenen Seminarteilnahmen besteht, ist vom Betriebsrat substantiiert darzulegen; allein der Hinweis darauf, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Überschreitungen der Arbeitszeit, zum kurzfristigen Einsatz von Aushilfen und zur Verlängerung von Öffnungszeiten gekommen ist, belegt die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht. 4. Erforderlichkeit im Sinne der §§ 37 Abs. 6, 40 BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 20.08.2008 - 1 BV 37/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: