LAG München - Beschluss vom 08.07.2005
3 TaBV 79/03
Normen:
BetrVG § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 246/02

Erforderlichkeit angemessener Räumlichkeiten für Betriebsratstätigkeit

LAG München, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 3 TaBV 79/03

DRsp Nr. 2006/20030

Erforderlichkeit angemessener Räumlichkeiten für Betriebsratstätigkeit

»Zur Erforderlichkeit eines angemessenen Betriebsratsraums (hier: von mindestens 9 m² für dreiköpfigen Betriebsrat in einem Betrieb mit Schichtarbeit)«

Normenkette:

BetrVG § 40 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zurverfügungstellung eines geeigneten Raums für Betriebsratstätigkeit.

Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin, in dem ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, bestehende Betriebsrat, dessen gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl 3 beträgt. Nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes aufgrund einer Eigenkündigung zum 31.05.2005 und Rücktritts des einzigen Ersatzmitglieds von seinem Betriebsratsamt ist der Betriebsrat nunmehr unterbesetzt.