LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2009
9 TaBV 329/08
Normen:
BetrVG § 34; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 79/08

Erforderliche Schulung einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats zu Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung; Zeitpunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 329/08

DRsp Nr. 2009/6318

Erforderliche Schulung einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats zu Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung; Zeitpunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung

1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung" kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein. 2. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit darauf an, ob der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten unter den zur Zeit der Beschlussfassung gegebenen Umständen die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung für erforderlich halten durfte (BAG EzB BetrVG § 37 Nr. 158). Beurteilt der Betriebsrat die Erforderlichkeit nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen fehlerhaft, treten aber vor Beginn der Schulungsveranstaltung Umstände ein, die die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung nunmehr erforderlich machen, ist entscheidend, dass die Teilnahme zur Zeit der Schulungsveranstaltung erforderlich war.

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.2008 - 2 BV 79/08 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: