LAG Köln - Urteil vom 16.02.2009
2 Sa 824/08
Normen:
HGB § 87; HGB § 65; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3439/07

Erfolgsorientierte Provisionsvergütung im Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 824/08

DRsp Nr. 2009/10348

Erfolgsorientierte Provisionsvergütung im Arbeitsverhältnis

Die Vereinbarung einer ausschließlich erfolgsorientierten Provisionsvergütung ist auch im Arbeitsverhältnis nicht stets unzulässig. Die Wirksamkeit der Vergütungsabrede ist nicht nach AGB-Recht zu überprüfen, da es sich um die Regelung der Hauptleistungspflicht handelt, die gesetzlich in § 65 HGB vorgesehen ist. Eine sittenwidrige Verlagerung des arbeitgeberseitigen Beschäftigungsrisikos liegt erst dann vor, wenn das zur Verfügung gestellte Adressenmaterial oder eine andere geschuldete Mitwirkung des Arbeitgebers nicht ausreichend ist, um in der eingesetzten Zeit einen angemessenen Verdienst zu erzielen.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - Az.: 2 Ca 3439/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 87; HGB § 65; BGB § 611 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Die fristgerechte und zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.