LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.06.2012
9 Ta 117/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 39/12 KO

Erfolgsaussichten eines Eilantrages auf Notbedarfsentgelts; unbegründete Beschwerde bei nur teilweiser Bewilligung der Prozesskostenhilfe)

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 117/12

DRsp Nr. 2012/15842

Erfolgsaussichten eines Eilantrages auf Notbedarfsentgelts; unbegründete Beschwerde bei nur teilweiser Bewilligung der Prozesskostenhilfe)

Ein Verfügungsanspruch auf Entgeltzahlung kann im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes jedenfalls nicht in voller Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelts sondern nur in Höhe des für den Lebensunterhalt Notwendigen geltend gemacht werden.

Die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.05.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist anerkannt, dass dann, wenn ein Verfügungsanspruch auf Entgeltzahlung besteht, dieser im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes jedenfalls nicht in voller Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelts, sondern nur in Höhe des für den Lebensunterhalt Notwendigen geltend gemacht werden kann (vgl. etwa Germelmann, ArbGG, 6. Auflage, § 62 Rz. 104 m. w. N.; Schwab/Walker, ArGG, 3. Auflage, § 62 Rz. 132).

In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht aber Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.