LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2010
12 Ta 363/10
Normen:
ZPO § 114; BGB § 623; BGB § 126; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 19936/09

Erfolgsaussichten einer Bestandschutzklage im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren; Beginn der Klagefrist bei nicht unterschriebenem und per Boten zugestellten Kündigungsschreiben

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 12 Ta 363/10

DRsp Nr. 2010/10783

Erfolgsaussichten einer Bestandschutzklage im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren; Beginn der Klagefrist bei nicht unterschriebenem und per Boten zugestellten Kündigungsschreiben

1. Die Erfolgsaussicht einer Bestandschutzklage kann im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens nicht mit der Begründung verneint werden, bei einer per Boten zugestellten und nicht unterschriebenen Kündigungserklärung sei die Klagefrist nach § 4 KSchG versäumt worden. Denn es entspricht zum einen einhelliger Ansicht, dass die Rüge der fehlenden Schriftform nach §§ 623, 126 BGB vom Anwendungsbereich des § 4 KSchG nicht erfasst wird und zum anderen, dass die fehlende Erfolgsaussicht nicht verneint werden darf, wenn das Gericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur abweicht oder die Erfolgsaussicht der Klage von einer bisher nicht hinreichend geklärten, schwierigen Tat- oder Rechtsfrage abhängt (BVerfG vom 8. November 2004, 1 BvR 2095/04, NJW-RR 2005, 500; vom 19. Februar 2008, 1 BvR 1807/07, NJW 2008, 1060).