LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.10.2011
6 Ta 90/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1884/10

Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach pflichtwidrig erfolgter Beweisaufnahme

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 90/11

DRsp Nr. 2012/15541

Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach pflichtwidrig erfolgter Beweisaufnahme

1. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen sind, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, weil das Gericht mit seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht die Entscheidung über einen ordnungsgemäß gestellten Antrag verzögert hat und zur Zeit der Beschlussfassung die Erfolgsaussicht für die hilfsbedürftige Partei ungünstiger zu beurteilen ist, weil sich der Sach- und Streitstand inzwischen geändert hat. 2. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann anders zu beurteilen, wenn das Gericht die Bewilligungsentscheidung pflichtwidrig verzögert und sich während der Verzögerung die Erfolgsprognose verschlechtert hat; dann ist ausnahmsweise auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der nicht hinaus geschobenen oder sonst verzögerten Entscheidungsreife abzustellen.