Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.11.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin stand gemäß Vertrag vom 16.3.2009 in einem vom 16.3.2009 bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsverhältnis. Mit Änderungsvertrag vom Dezember 2010 wurde ihre Weiterbeschäftigung bis zum 15.3.2011 vereinbart. Am 13.5.2011 begehrte sie Prozesskostenhilfe für die am selben Tag eingegangene Klage mit dem Antrag,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten fortbesteht.
Am 29.8.2011 hat sie die Klage um den Antrag erweitert,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin das vorgefertigte Exemplar des Arbeitsvertrages für den Zeitraum ab 16. März 2011 bis einschließlich 15. Februar 2012 zur Unterschriftleistung vorzulegen.
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