LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2012
23 Ta 2502/11
Normen:
ZPO § 114; TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4755/11

Erfolgsaussicht einer Klage auf unbefristete Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 23 Ta 2502/11

DRsp Nr. 2012/21142

Erfolgsaussicht einer Klage auf unbefristete Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses

Wird einem Arbeitnehmer, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, von einer Personalsachbearbeiterin mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag befristet verlängert worden sei, er möge zur Unterzeichnung kommen, so liegt hierin kein mündliches Verlängerungsangebot, sondern lediglich eine Wissenserklärung.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.11.2011 - 21 Ca 4755/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 130 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin stand gemäß Vertrag vom 16.3.2009 in einem vom 16.3.2009 bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsverhältnis. Mit Änderungsvertrag vom Dezember 2010 wurde ihre Weiterbeschäftigung bis zum 15.3.2011 vereinbart. Am 13.5.2011 begehrte sie Prozesskostenhilfe für die am selben Tag eingegangene Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten fortbesteht.

Am 29.8.2011 hat sie die Klage um den Antrag erweitert,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin das vorgefertigte Exemplar des Arbeitsvertrages für den Zeitraum ab 16. März 2011 bis einschließlich 15. Februar 2012 zur Unterschriftleistung vorzulegen.